§1: Tätigkeit der Anthroposophischen Heilpraktiker*innen
a) Die Tätigkeitsbezeichnung für die Anthroposophischen Heilpraktikerin bzw. Anthroposophischer Heilpraktiker ist
„Anthroposophische Heilkunde“.
b) Die Definition der Anthroposophische Heilkunde ist in Leitbild und Berufsbild der
Anthroposophischen Heilpraktiker*innen gegeben.
c) Die Ausübung der Anthroposophischen Medizin ist den Anthroposophischen Ärztinnen/Ärzten vorbehalten.
§2: Die Anthroposophische Grundlage
Die Anthroposophischen Heilpraktiker*innen üben ihre Tätigkeit auf der Grundlage der von
Rudolf Steiner bei der Weihnachtstagung 1923 begründeten Neuen Mysterien aus.
Insbesondere beinhaltet dies die Anerkennung der Hochschule für Geisteswissenschaft am Goetheanum in Dornach als Zentrum der Anthroposophie weltweit.
§3: Die Berufständische Grundlage
a) Die Anthroposophischen Heilpraktiker*innen orientieren sich an der „Berufsordnung der
Heilpraktiker“, wie sie vom Dachverband DDH erstellt wurde, in ihrer jeweils aktuellen
Fassung.
b) Falls sich durch Gesetzesänderungen z. B. des Heilmittelwerbegesetzes, des Gesetzes
gegen den unlauteren Wettbewerb, des Patientenrechtegesetzes u.Ä. Abweichungen von
den Forderungen der Berufsordnung ergeben, gilt im Zweifelsfall die Regelung des
jeweiligen Gesetzes.
Berufsordnung für Heilpraktiker (DDH)
Artikel 1 – Berufsgrundsätze
1. Heilpraktiker*innen dienen der Gesundheit des einzelnen Menschen sowie der gesamten
Bevölkerung. Sie üben ihre berufliche Tätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen sowie nach
den Erfahrungen der heiIkundlichen Überlieferungen und dem jeweiligen Erkenntnisstand der
Heilkunde aus. Heilpraktiker*innen haben den hohen ethischen Anforderungen ihres freien Heilberufs
gerecht zu werden und alles zu vermeiden, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.
2. Heilpraktiker üben einen freien Beruf aus und behandeln ihre Patientinnen und Patienten eigenverantwortlich.
Sie müssen in ihrer namentlichen Eigenverantwortlichkeit auf Schildern und Schriftstücken stets für
den Patienten erkennbar sein.
Artikel 2 – Berufspflichten
1. Heilpraktiker*innen verpflichten sich, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Bei ihren Patientinnen und Patienten wenden sie stets solche Heilmethoden an, die nach ihrer Überzeugung möglichst einfach und kostengünstig zu einem Heilerfolg oder zur Linderung der Krankheit führen können.
2. Heilpraktiker*innen sind verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten (HeilPrG, HWG, UWG, IFSG sowie die relevanten länderrechtlichen Vorschriften). Soweit ihnen gesetzlich die Untersuchung oder Behandlung einzelner Leiden und Krankheiten sowie andere Tätigkeiten untersagt sind, sind diese Beschränkungen unbedingt zu beachten.
3. Heilpraktiker*innen sind in der Ausübung ihres Berufes frei. Sie können eine Behandlung ablehnen.
Die Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt davon unberührt (BGB).
4. Heilpraktiker*innen dürfen laut HWG für Fernbehandlungen nicht werben. Bei einer Durchführung
könnte sich ein Verstoß gegen die medizinische Sorgfaltspflicht ergeben.
Eine Fernbehandlung liegt u.a. dann vor, wenn Heilpraktiker*innen den Kranken nie gesehen noch
untersucht haben. Es entspricht ebenso nicht der medizinischen Sorgfaltspflicht, Diagnosen zu stellen und Arzneimittel oder Heilverfahren zu empfehlen, wenn ausschließlich die Ergebnisse von eingesandtem Untersuchungsmaterial wie Blut, Urin oder andere Unterlagen zur Verfügung stehen.
5. In allen die Öffentlichkeit berührenden Standesfragen gelten die ethischen Grundsätze der
Wahrung von Achtung, Sorgfalt, Takt und Zuückhaltung.
Artikel 3 – Schweigepflicht nach BGB
1. Heilpraktiker*innen sind verpflichtet, über alles Schweigen zu bewahren, was ihnen bei der
Ausübung ihres Berufes anvertraut oder zugänglich gemacht wird. Im Gegensatz zur ärztlichen
Schweigepflicht haben Heilpraktiker*innen kein Zeugnisverweigerungsrecht.
2. Heilpraktiker*innen haben ihre Helfer*innen, Praktikantinnen und Praktikanten und Assistentinnen und Assistenten über die Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies in schriftlicher Form festzuhalten.
3. Heilpraktiker*innen haben die Verpflichtung zur Verschwiegenheit auch gegenüber ihren
Familienangehörigen zu beachten.
4. Heilpraktiker*innen dürfen vertrauliche Patientendaten nur dann weitergeben, wenn die Patientinnen bzw. Patienten sie von der Schweigepflicht entbunden haben. Dies gilt auch gegenüber Angehörigen einer Patientinnen bzw. eines Patienten, wenn nicht die Art der Erkrankung oder die Behandlung eine Mitteilung notwendig
macht.
5. Auskünfte über den Gesundheitszustand einer Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber dürfen nur mit Zustimmung einer Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmers erfolgen.
6. Notwendige Auskünfte an Krankenversicherungen müssen nach bestem Wissen und
Gewissen gegeben werden.
Anmerkung: Eine Schweigepflicht besteht in diesem Fall nicht, da Versicherte bei
Versicherungsbeginn grundsätzlich ihre Behandler*in von der Schweigepflicht entbunden haben.
Artikel 4 – Aufklärungs-, Dokumentations- und Sorgfaltspflicht
1. Heilpraktiker*in stellen ihr ganzes Wissen und Können in den Dienst ihres Berufes und wenden
jede mögliche Sorgfalt bei der Betreuung ihrer Patienten an.
2. Patientinnen bzw. Patienten sind über die Art ihrer Erkrankung sowie über die voraussichtliche Dauer der
Behandlung nach bestem Wissen aufzuklären. Dabei entscheiden die behandelnden
Heilpraktiker*innen unter Berücksichtigung des körperlichen und seelischen Zustandes der Patientinnen bzw. des Patienten nach ihrer Erfahrung, inwieweit die Patientin bzw. der Patient über den derzeitigen Zustand aufzuklären sind.
3. Patientinnen bzw. Patienten müssen bei einer vorgesehenen Behandlung auf mögliche Risiken aufmerksam
gemacht werden.
4. Es wird dringend empfohlen, schon aus Rechtssituationsgründen alle Daten einer
Behandlung zu dokumentieren. Dies gilt insbesondere unter den Prämissen einer möglichen
Berufsordnung der Anthroposophischen Heilpraktiker*innen:
Beweislastumkehr im Einzelfall. Danach könnte in Rechtsfällen Therapeutinnen und Therapeuten eine
mangelhafte Dokumentation seiner Behandlung bei umstrittenen Fakten stets zum Nachteil
ausgelegt werden (Arzthaftungsrecht - §§ 833 ff. BGB; § 847 BGB).
5. Im Rahmen der wirtschaftlichen Aufklärungspflicht sind die Patienten nach bestem Wissen
und Gewissen über die voraussichtlich entstehenden ungefähren Behandlungskosten zu
unterrichten (siehe auch Artikel 2, Abs. 1).
6. Heilpraktiker*innen haben sich stets ihrer erworbenen Fähigkeiten sowie den Grenzen ihres
Wissens und Könnens bewusst zu sein. In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des
Bundesgerichtshofes vom 29.01.1991 verwiesen (BGH VI ZR 206/90). Das diagnostische und therapeutische
Handeln hat sich an diesen Grenzen zu orientieren.
Aus dem Urteil des BGH: Sinngemäße Aussagen:
Heilpraktiker müssen die Voraussetzungen fachgemäßer Behandlungen kennen und beachten.
Solange kein ausreichendes medizinisches Fachwissen und Können erworben wurde, dürfen
keine Methoden angewendet werden, deren Indikationsstellungen oder Risiken sonst eine
medizinisch-wissenschaftliche Ausbildung erfordern.
Danach sind Heilpraktiker verpflichtet, sich eine ausreichende Sachkunde über die von ihnen
angewendeten Behandlungsweisen, ein- schließlich ihrer Risiken, vor allem die richtigen
Techniken für deren gefahrlose Anwendung anzueignen.
Wörtliches Zitat
„Darüber hinaus ist er selbstverständlich auch verpflichtet, sich über die Fortschritte der Heilkunde und auch anderweitig gewonnene Erkenntnisse von Nutzen und Risiken der von ihm angewendeten Heilverfahren zu informieren“ (Grundsatzurteil Bundesgerichtshof v. 29.01.1991).
7. In Fällen, in denen eine Spezialuntersuchung, eine Operation oder eine sonstige
therapeutische Maßnahme erforderlich ist, die vom Heilpraktiker nicht selbst vorgenommen
werden kann, sollte rechtzeitig mit allem Nachdruck auf die Notwendigkeit einer solchen
Maßnahme hingewiesen werden.
8. Führt auch ein neuer und eindringlicher Hinweis an die Patientinnen bzw. den Patienten und deren/dessen Angehörige nicht zum Ziel, so kann die Ablehnung der Behandlung bzw. Weiterbehandlung geboten sein.
Dieser Vorgang sollte im Rahmen der Dokumentationspflicht schriftlich festgehalten wer- den.
9. Heilungsversprechen sind gesetzlich untersagt (HWG / UWG). 10. Die Ausstellung von
Attesten ohne vorgenommene Untersuchung ist nicht zulässig (StGB - Strafrecht). 11. In
Bescheinigungen und Befundberichten haben Heilpraktiker*innen ihrer fachlichen Überzeugung
gewissenhaft Ausdruck zu verleihen.
12. Im Rahmen einer möglichen gutachterlichen Tätigkeit für Gerichte, private
Krankenversicherungen, Beihilfestellen oder andere Institutionen haben sich Heilpraktiker in ihren gutachterlichen Aussagen ausschließlich auf die sachliche Beurteilung der jeweiligen Behandlung zu beschränken.
Artikel 5 – Weiterbildungspflicht
1. Heilpraktiker*innen sind zur ständigen Weiterbildung in den von ihnen ausgeübten Disziplinen
verpflichtet (BOH Art. 4 Abs. 6 - BGH VI ZR 206/90. Danach beruht die Weiterbildungspflicht auf
einer höchstrichterlichen Rechtsprechung und verpflichtet Heilpraktiker*innen, „sich über die Fortschritte
der Heilkunde und auch über anderweitig gewonnene Erkenntnisse von Nutzen und Risiken der
von ihnen angewendeten Heilverfahren fortlaufend zu unterrichten“).
2. Die Berufsorganisationen und ihre Beauftragten bieten nach ihren Satzungen fachlich
qualifizierte Weiterbildungen an. Sie geben dazu Nachweise aus.
Artikel 6 – Praxisort
1. Heilpraktiker*innen üben in der Regel ihre Tätigkeit am Ort ihrer Niederlassung aus. Hausbesuche
sind jederzeit möglich. Es ist nicht zulässig, Patienten in Sammelbestellungen oder einzeln an
einen anderen Ort als den der Niederlassung zur Behandlung zu bestellen (HPG).
2. Der Betrieb einer Zweigpraxis ist möglich.
3. Eine Änderung des Niederlassungsortes sollte unverzüglich unter Angabe der neuen
Anschrift den zuständigen Behörden sowie dem zu- ständigen Berufsverband mitgeteilt werden.
Artikel 7 – Praxisräume
1. Die Praxisräume müssen stets den gesetzlichen und hygienischen Anforderungen
entsprechen (Infektionsschutzgesetz).
2. Die Praxisräume sollten dabei so gestaltet sein, dass die Vertraulichkeit der Gespräche und
Behandlungen gewährleistet ist.
Artikel 8 – Werbung
1. Heilpraktiker*innen unterliegen keinem generellen oder gesetzlich normierten Werbeverbot. Sie sollten sich jedoch gemäß ihrem Berufsbild Selbstbeschränkungen auferlegen. Alle Veröffentlichungen sollten sich daher immer auf sachliche und berufsbezogene Informationen beschränken.
2. Jede anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung verstößt gegen die
Bestimmungen des „Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb - UWG -“ und des Gesetzes über die „Werbung auf dem Gebiete des HeiIwesens - HWG -“ und ist darüber hinaus auch standesunwürdig.
3. Insgesamt sind immer das HWG und das UWG sowie die laufende einschlägige
Rechtsprechung zu beobachten und zu berücksichtigen. In Zweifelsfällen stehen alle
Berufsverbände für Auskünfte zur Verfügung.
4. Insbesondere sollte eine Mitwirkung von Heilpraktiker*innen an aufklärenden Veröffentlichungen medizinischen Inhaltes in Medien oder Vorträgen stets so erfolgen, dass sich diese Mitwirkung auf die Vermittlung sachlicher Informationen erstreckt (UWG / HWG).
5. Bei jeder unzulässigen Werbung, die ohne Kenntnis oder Mitwirkung der Heilpraktiker erfolgt ist, besteht die Verpflichtung, auf eine Richtigstellung oder Unterlassung hinzuwirken.
Folgende Werbeaktionen sollten aus ethischen und berufsständischen Gründen nicht
erfolgen:
• Verbreiten von Werbematerial wie Flyern in Postwurfsendungen und Mailingaktionen o.ä.• Eigene
Zeitungsbeilagen • Plakatierungen, z.B. in Supermärkten • Trikotwerbung, Bandenwerbung
• Werbung auf Kraftfahrzeugen
Folgende Informationsmöglichkeiten sind u.a. nicht zu beanstanden:
•Flyer, Patientenbroschüren oder andere Hinweise und Informationen über den eigenen
Tätigkeitsbereich zur Auslage im Wartezimmer. • Tage der offenen Tür zu veranstalten (auf die
nicht eindeutige rechtliche Auslegung des HWG muss ausdrücklich verwiesen werden). • Hinweise
auf Ortstafeln, in kostenlos verteilten Stadtplänen, Info-Broschüren und in
Bürgerinformationsstellen.
Artikel 9 – Praxisschilder
1. Die Art und Größe von Praxisschildern ist nicht gesetzlich geregelt. Sie sollten jedoch in
Größe und Gestaltung unaufdringlich sein und den Hinweisen in Artikel 8 entsprechen. Die Angabe
des Namens sowie der Berufsbezeichnung Heilpraktiker/in ist zwingend (HPG/UWG). Für
zusätzliche Angaben sind außerdem die einschränkenden gesetzlichen Bestimmungen,
insbesondere des HWG und des UWG zu beachten. Zusätzliche Angaben sollten sich auf
Sprechzeiten, Telefonnummer und Methoden, für welche die entsprechenden Qualifikationen vorhanden
sind, beschränken.
2. Bei der Gestaltung des Praxisschildes ist darauf zu achten, dass keine irreführenden
Bezeichnungen, wie beispielsweise „Zentrum“, „Institut“ oder „Tagesklinik“ verwendet werden, wenn die Praxis in Ausstattung, Methodenangebot und Personalstärke einer solchen Einrichtung nicht entspricht.
Artikel 10 – Drucksachen und Stempel
Für Drucksachen und Stempel gelten sinngemäß die Angaben in Artikel 8 und 9.
Artikel 11 – Eintragung in Verzeichnisse und Sonderverzeichnisse
Für die Eintragung in Verzeichnisse gelten sinngemäß Artikel 8 und 9.
Artikel 12 – Inserate
1. Für den Anlass und die Größe von Insertionen bestehen keine gesetzlichen Vorschriften.
2. Jede anpreisende und reißerische Werbung ist als standesunwürdig anzusehen.
3. Insbesondere sind hier die Bestimmungen des HWG sowie des UWG zu beachten.
4. Auf die Artikel 8 und 9 wird sinngemäß verwiesen.
Artikel 13 – Besondere Bezeichnungen
1. Heilpraktiker benutzen keine anderen Zusatzbezeichnungen, die sie gegenüber ihren
Standeskollegen wettbewerbswidrig hervorheben. Neben der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker/in“ dürfen keine Bezeichnungen wie beispielsweise „Akupunkteur“, „Chiropraktiker“, „Homöopath“, „Psychologe“, „Psychotherapeut“, „Osteopath“ u.a. geführt werden, da durch diese Koppelung der Eindruck einer ebenfalls gesetzlich und/oder behördlich genehmigten Berufsausübung bzw. Berufsbezeichnung wie der des Heilpraktikers entsteht (UWG / HWG).
2. Im beruflichen Umfeld dürfen akademische Grade und Titel nur in Verbindung mit der
Fakultätsbezeichnung verwendet werden.
3. Die Führung von ausländischen akademischen Graden, Titeln und anderen Bezeichnungen unterliegt den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften. Sie sind so zu führen, dass ihre ausländische Herkunft erkennbar ist.
Artikel 14 – Krankenbesuche
1. Bei Krankenbesuchen muss jeder Patient in seiner Wohnung oder dem vorübergehenden
Aufenthaltsort behandelt werden (HPG).
2. Patientinnen bzw. eines Patienten in Kliniken, Kurheimen usw. können nur mit vorherigem Einverständnis der
leitenden Ärztin / Arztes oder Heilpraktiker*in beraten, untersucht und behandelt werden (BGB Hausrecht – Sorgfaltspflicht).
Artikel 15 – Heilpraktiker und Arzneimittel
1. Die Herstellung sowie der Verkauf von Arzneimitteln oder sonstiger Präparate unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen (AMG).
Artikel 16 – Verordnung von Arzneimitteln, Provisionen, Rabatte
1. Eine Verbandszugehörigkeit sollte auf Rezepten, Rechnungen u.a. durch Abdruck des
Mitgliedsstempels kenntlich gemacht werden.
2. Heilpraktiker*innen lassen sich für die Verordnung oder Empfehlung von Arzneimitteln,
medizinischen Geräten usw. keine Vergütung oder sonstige Vergünstigungen gewähren (AMG).
3. Patientinnen bzw. eines Patienten dürfen nicht ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken verwiesen
werden (Apothekengesetz).
Artikel 17 – Haftpflicht
1. Heilpraktiker*innen verpflichten sich zum Abschluss einer ausreichenden
Berufshaftpflichtversicherung. Der Abschluss einer zusätzlichen Strafrechtsschutzversicherung
wird empfohlen.
2. Im eigenen Interesse sollten Heilpraktiker*innen beim Eintritt von Personenschäden und vor der
Einleitung von Strafverfahren und Schadenersatzansprüchen unverzüglich ihrem Berufsverband
und ihrer Berufshaftpflichtversicherung (Verpflichtung!) Mitteilung machen. Alle erforderlichen
Angaben sind dabei lückenlos und in aller Offenheit darzulegen.
Artikel 18 – Meldepflicht
1. Heilpraktiker*innen haben ihre Praxisaufnahme nach den jeweils geltenden gesetzlichen
Vorschriften anzuzeigen, wie: Gesundheits- bzw. Ordnungsamt, Berufsgenossenschaft für
Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Finanzamt.
Artikel 19 – Beschäftigung von Hilfskräften
1. Werden in der Praxis Angestellte, wie z.B. Assistenten, Sprechstundenhilfen oder
Reinigungspersonal beschäftigt, so sind die für Beschäftigungsverhältnisse geltenden Vorschriften zu beachten (Berufsgenossenschaft – Finanzamt – Krankenversicherung).
Artikel 20 – Berufsinsignien
1. Heilpraktiker*innen erhalten von ihrer Standesorganisation einen Berufsausweis sowie einen
Mitgliedsstempel. Beide bleiben Eigentum des ausgebenden Verbandes und müssen bei
Beendigung der Mitgliedschaft zurückgegeben werden. Unberechtigter Besitz und Gebrauch
werden gerichtlich verfolgt. Die Berufsinsignien werden nur an Heilpraktiker*innen ausgegeben.
2. Der Berufsausweis dient dazu, sich bei Behörden und in entsprechenden Situationen als
Heilpraktiker/in ausweisen zu können.
3. Ausweis und Stempel müssen die Mitgliedsnummer und den Namen des Verbandes
(Berufsorganisation) enthalten. Weitere Vorschriften über die Vergabe usw. sind den jeweiligen Verbandsstatuten zu entnehmen.
Artikel 21 – Berufsaufsicht
1. Heilpraktiker*innen unterstellen sich im Interesse des Berufsstandes der Berufsaufsicht ihres
Berufsverbandes.
2. Es liegt im eigenen Interesse der Heilpraktiker*innen
Artikel 22 – Standesdisziplin
1. Heilpraktiker*innen verpflichten sich grundsätzlich zur Standesdisziplin. Kolleginnen und Kollegen begegnen sich stets mit Achtung und Kollegialität.
2. Herabsetzende Äußerungen über die Person, die Behandlungsweise oder das berufliche
Können von Angehörigen der Heilberufe sind zu unterlassen.
Artikel 23 – Hinzuziehung eines zweiten Heilpraktikers
1. Falls von der Patientin bzw. des Patienten oder dessen Angehörigen gewünscht oder wenn behandelnde
Heilpraktiker*innen unter Zustimmung der/des Kranken oder der Angehörigen dies für erforderlich halten, können weitere Heilpraktiker*innen zur gemeinsamen Beratung und Behandlung zugezogen werden.
2. Von hinzugezogenen Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern darf lediglich die Untersuchung durchgeführt werden.
Weitere Behandlungen von hinzugezogenen Kolleginnen und Kollegen sollten nur erfolgen, wenn die Patientin bzw. der Patienten selbst, Angehörige oder bisher behandelnde Heilpraktiker*innen im Einvernehmen mit der Patientin bzw. des Patienten diese Tätigkeit weiterhin wünscht.
Artikel 24 – Vertrauliche Beratung
1. Der Meinungsaustausch und die Beratung von mehreren zugezogenen Heilpraktiker*innen
müssen vertraulich bleiben und dürfen nicht in Gegenwart der Patientin bzw. eines Patienten stattfinden. Die
Angehörigen sollten bei der Beratung nicht zugegen sein.
2. Das Ergebnis der gemeinsamen Beratung soll dem Patienten in der Regel vom
behandelnden Heilpraktiker mitgeteilt werden.
Artikel 25 – Zuweisung gegen Entgelt
Die Zuweisung von Patientinnen bzw. Patienten gegen Entgelt ist standeswidrig (Arztrecht – Vertragsrecht).
Artikel 26 – Vertretung
Heilpraktiker*innen sollten bei vorübergehender oder andauernder Verhinderung dafür sorgen, dass die notwendige Weiterbehandlung von Patienten in dringenden Krankheitsfällen sichergestellt ist.
Artikel 27 – Verstöße gegen die Berufsordnung
1. Verstöße gegen die Berufsordnung können im Wege eines satzungsgemäßen Verfahrens
geahndet werden. Vorher sollte jedoch immer der Versuch einer kollegialen Bereinigung durch die zuständigen Berufsvertreter*innen unternommen werden.
2. In einem solchen Verfahren kann auch darüber entschieden werden, ob ein Heilpraktiker*in im Interesse des Standes aus dem Verband auszuschließen ist.
3. Die Bestimmungen des Heilpraktikergesetzes vom 17.2.1939 sowie der
Durchführungsverordnungen und anderer gesetzlicher Regularien werden durch die BOH nicht berührt.
Diese Berufsordnung wurde satzungsgemäß beschlossen.
Sie tritt am 12. September 2013 in Kraft.