Wesentliches zum Berufsstand

Mitte des 19. Jahrhunderts wurde das mittelalterliche Zunftrecht abgeschafft und eine weitgehende Gewerbefreiheit erstellt. Die Heilberufe wurden aber entweder in die Gewerbegesetze nicht mit aufgenommen (Hessen, Waldeck, Braunschweig, Frankfurt), oder man nahm sie zwar auf, beließ es aber weiterhin für sie bei einem System von Approbation, Konzession oder Erlaubnis (Preußen, Sachsen, Hamburg, Lübeck, Thüringen). Hier galten allerdings die unterschiedlichsten Regelungen, wie beispielsweise eine polizeiliche Erlaubnis, die nach Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit und dem Beibringen eines Befähigungsnachweises, erteilt wurde.

 

Kurierfreiheit in Deutschland

1868 erfolgte die Aufhebung fast aller Kurierbeschränkungen. Hier wurden auch liberale Ideen auf dem Gebiet des Heilwesens verwirklicht, das nicht mehr als Reservat polizeistaatlicher Bevormundung und zunftartiger Privilegien des Arztstandes angesehen werden sollte. Die GO (Gewerbeordnung) besagt in § 29 IV, daß landesrechtlich auch Nichtapprobierte heilerische Verrichtungen vornehmen können oder besonders begabte Personen vom Prüfungszwang befreit werden dürfen. Weiterhin wurden auch die verschiedenen spezialärztlichen Approbationen wie Augen-, Wund- und Wundarzt 1. Klasse, Geburtshelfer usw. aufgehoben und ein einheitlicher Arztbegriff, neben dem Zahn- und Tierarzt, geschaffen. Hinsichtlich der Ausübung der Heilkunde durch Nichtapprobierte waren folgende Bestimmungen der GO zu beachten: Die GO stellte nahezu uneingeschränkte Kurierfreiheit her und bezog den Grundsatz der Gewerbefreiheit auch auf die Heilberufe. Lediglich solche Personen, die sich als „Ärzte“ oder mit einem gleichbedeutenden Titel bezeichnen wollen, bedürfen einer Approbation.

Der damalige Reichskanzler Otto von Bismarck, der die Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 1883 veranlaßte, argumentierte: „Wem Gott die Fähigkeit zum Heilen gegeben hat, dem soll der Staat sie nicht nehmen“.

 

Das ‚nationalsozialistische‘ Gesetz

Die Besatzungsmächte haben eine Reihe von Gesetzen und zahlreiche Regelungen aus der Zeit des „Dritten Reichs“ ausdrücklich aufgehoben. Es handelt sich dabei um Gesetze mit typisch politischem Einschlag, die so genannten „nazistischen“ Gesetze. Unter den außer Kraft gesetzten Regelungen gehörte nicht das HP-Gesetz. Die Tatsache, daß das HP-Gesetz während der Periode des „Dritten Reichs“ erlassen worden ist, rechtfertigt indes nicht dessen Ablehnung. Entscheidend könnte diesbezüglich allein „nazistischer“ Inhalt oder Zweck sein, wobei diese Frage sich aus der Entstehungsgeschichte heraus beantworten läßt. Das Gesetz mag zwar die national-sozialistische Staatsauffassung erkennen lassen, alle Bereiche des öffentlichen Lebens zu regeln, zeigt aber in Bezug auf den Inhalt keineswegs auch nur im Entferntesten nationalsozialistische Tendenzen auf.

 

Keine Ausbildung von Heilpraktikern

Mit Übernahme des Heilpraktikergesetzes aus der alten Reichsgesetzgebung trat im „Dritten Reich“ auch § 4 des Heilpraktikergesetzes in Kraft. Dieser verbot unter Strafandrohung, Ausbildungsstätten für Personen, welche sich der Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes widmen wollen, einzurichten oder zu unterhalten. Auf Grund dieser Bestimmung wurden 1939 alle HP-Schulen geschlossen und durften auch seitdem nicht mehr eröffnet werden.

Während der Alliierte Kontrollrat nur die Gesetzgebung auf national-sozialistischen Inhalt hin überprüfte, mußte am 1. September 1948 der parlamentarische Rat darüber entscheiden, ob die übernommenen Rahmengesetze mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Dieser befand, daß der § 4 des Heilpraktikergesetzes gegen Artikel 7 Absatz 4 des GG verstoße: Das Recht zur Einrichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Weiterhin ist er unvereinbar mit Artikel 12, I GG, dem Recht auf Freiheit der Wahl der Ausbildungsstätte, sowie mit Artikel 2 und Artikel 5, III GG, dem Grundrecht der Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre.

Auf einer Geltendmachung des Grundgesetztes entstehen ab 1948 wieder die ersten HP-Ausbildungsstätten.

 

Anerkennung als Beruf

Erst am 24. Januar 1957 wird die Tätigkeit des Heilpraktikers durch einen Richterspruch des Bundesverwaltungsgerichtes als Beruf offiziell in der BRD anerkannt. Diese Heilerlaubnis gemäß des Heilpraktikergesetzes (HeilprG) war seit 1993 bis zur Einführung des „Psychotherapeutengesetzes“ 1998 die einzige rechtliche Grundlage für Diplom-Psychologen, wenn sie als Nichtmediziner selbständig therapeutisch arbeiten wollten. Seit Einführung des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) gewährleistet das Heilpraktikergesetz jedoch auch weiterhin für alle Heilpraktiker (Psychotherapie) die gesetzliche Grundlage ihrer psychotherapeutischen Heiltätigkeit.

 

Gesamtkonferenz Deutscher Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften konstituiert sich  – Gemeinsame Abschlusserklärung

Bei der 1. Gesamtkonferenz der Deutschen Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften am 26. September 2018 in Kassel gab es uneingeschränkte Einigkeit in allen grundsätzlichen berufspolitischen Fragen. Es herrschte eine sehr harmonische und kollegial-konstruktive Atmosphäre.

Die Teilnehmer waren sich einig, zukünftig Kräfte und Kompetenzen zu bündeln.

Es wurden konkrete Schritte zur Formulierung einer modernen und zukunftsfähigen Berufsordnung der Heilpraktiker unternommen.

Auch waren die Teilnehmer einhellig der Meinung, dass diese Veranstaltung ein Gewinn für den Berufsstand war. Hierdurch wurde ein wichtiger Grundstein gelegt für die vertrauensvolle Zusammenarbeit und für das gemeinsame Auftreten in der Öffentlichkeit und gegenüber der Politik.

Einstimmig sprachen sich alle Teilnehmer aus für eine transparente und vernetzte Kommunikation, für das zukünftige gemeinsame Agieren und für das konzertierte Vorgehen ausnahmslos aller Verbände. Deshalb wird sich die Gesamtkonferenz sowohl regelmäßig als auch anlassbezogen treffen.

Die Anwesenden freuten sich über die rege Teilnahme bei diesem ersten Treffen und auf zukünftige, für alle Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften offenen Gesamtkonferenzen im nächsten Jahr.

 

Das Fazit:  

Wir arbeiten zusammen.

Wir treffen uns wieder.

Gemeinsam in die Zukunft!

Teilnehmer*innen der 1. Gesamtkonferenz der Deutschen Heilpraktikerverbände und Fachgesellschaften am 26. 09. 2018 in Kassel

AGAHP-Geschäftsstelle

Waldweg 11

29336 Nienhagen

Tel.: 05085 / 95 601 05

(Mittwoch, 10 - 1 2 Uhr und Donnerstag, 10 - 12 Uhr)

E-Mail: kontakt@agahp.org