Das Berufsbild

Nachstehend ist das Berufsbild des Anthroposophischen Heilpraktikers, das die rechtlichen Grundlagen der Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung erläutert.

 

DIE GESETZLICHE GRUNDLAGE:

Die gesetzliche Grundlage der Berufsausübung für die anthroposophischen Heilpraktiker ist in Deutschland durch das „Gesetz zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“ gegeben.

Hiernach ist der Heilpraktikerberuf kein Ausbildungs-, sondern ein Zulassungsberuf.1)
Nach erfolgreich bestandener Überprüfung durch das staatliche Gesundheitsamt wird die Erlaubnis erteilt zur „Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“. Gegenstand der Überprüfung sind in erster Linie die Kenntnisse und Fähigkeiten des Kandidaten auf schulmedizinischem Gebiet: Es soll sichergestellt werden, daß der Betreffende grundlegende Untersuchungsmethoden kennt und beherrscht, differentialdiagnostisch Krankheiten, insbesondere bei bedrohlichem Verlauf erkennen kann, die Grenzen seiner eigenen therapeutischen Möglichkeiten richtig einschätzen kann und die dem aktuellen medizinischen Standard entsprechenden Behandlungsmethoden kennt.2)

Diese Erlaubnis berechtigt den Heilpraktiker zur Untersuchung, Diagnosestellung und Behandlung von seelischen und körperlichen Erkrankungen im direkten Auftrag des Patienten (ohne Überweisung durch einen Arzt).3)

Nach ihrer Niederlassung sind Heilpraktiker*innen dazu verpflichtet, sich regelmäßig weiterzubilden, um sich auf dem neuesten Stand des medizinischen Wissens zu halten. Im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht darf er nur diejenigen Methoden anwenden, für die er ausreichend ausgebildet und auf dem aktuellen Wissenstand ist. Er unterliegt in seiner Praxisführung der Aufsicht des zuständigen Gesundheitsamtes.4)

Auch in anderen europäischen und außereuropäischen Ländern ist eine solche eigenständige heilkundliche Tätigkeit ohne Bestallung zur Ärztin/zum Arzt möglich. Auch diese Behandler*innen sollen im folgenden als Heilpraktiker*in bezeichnet werden. Es wird außerdem vorausgesetzt, dass nur solche Behandler*innen anthroposophische Heilpraktiker*in sein können, deren Kenntnisstand dem Niveau entspricht, das in Deutschland bei der Überprüfung zum Heilpraktiker*in verlangt wird.

 

 

DIE AUSBILDUNGS- UND BERUFSPRAXIS DES HEILPRAKTIKERS:

Ausbildung und Fortbildung der Heilpraktiker*innen werden privat finanziert und sind in die Initiative des Einzelnen gestellt. Diese Form ermöglicht es, dass Menschen den Beruf Heilpraktiker*in ergreifen, die einen Heilerwillen - oft verbunden mit entsprechenden persönlichen Fähigkeiten - in sich tragen und im Verlauf ihrer Biografie an den Punkt gelangen, an welchem sich dieser kundtut.

Dieser Heilerwille bezieht sich auf eine ganzheitliche Auffassung des Menschen, die neben dem Leib auch Seele und Geist mit einschließt und ist darauf ausgerichtet, die Naturkräfte sowie die Selbstheilungskräfte des Menschen ihrem inneren Wesen nach anzusprechen und einzusetzen.

Der Begriff des ganzheitlichen Heilens schließt Methoden aus, welche eine Ausbeutung oder Zerstörung von Mensch und Natur in Kauf nehmen.

Um in diesem Sinne tätig werden zu können, wählen angehende Heilpraktiker*in einen Ausbildungsweg, der von Anfang an einem solchen ganzheitlichen Ansatz folgt und gemäß seiner persönlichen biografischen Bedingungen und Befähigungen individuell gestaltet werden kann. Hierzu gibt es privat getragene Heilpraktikerschulen, Heilpraktikerverbandsschulen, Privatuniversitäten, Lehrpraxen und praktizierende Heilpraktiker, die ihr Wissen persönlich an angehende Kollegen weitergeben.

 

  • DIAGNOSE- UND THERAPIEMETHODEN:

Als Diagnoseverfahren kommen aus dem schulmedizinischen Bereich solche Verfahren in Frage, die auf dem persönlichen Kontakt und der menschlichen Wahrnehmungsfähigkeit beruhen, wie z.B.: die körperliche Untersuchung mit Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, ebenso RR Kontrolle, Blut- und Urinuntersuchungen. Diese werden durch naturheilkundliche Methoden ergänzt, wie zum Beispiel Irisdiagnose, Pathophysiognomie, Pulsdiagnostik, Reflexzonendiagnose, Dunkelfeldmikroskopie uvm.

Typische Therapiemethoden, auf die sich Heilpraktiker*innen entsprechend individuell spezialisiert haben, sind z. B.: Homöopathie, Ausleitungsverfahren, Kräuterheilkunde, Ernährungsberatung, Manuelle Therapien wie z. B. Osteopathie oder Rhythmische Massage, psychotherapeutische Verfahren wie z.B. Focusing, Traumarbeit, u. ä.

Neben der Aneignung von Wissen und der Entwicklung von staatlich-überprüfbaren Fähigkeiten steht bei der Aus- und Fortbildung von Heilpraktiker*innen immer auch die persönliche Entwicklung im Mittelpunkt.

 

  • BERUFSAUSÜBUNG:

Heilpraktiker*innen üben seine Tätigkeit freiberuflich aus; es findet zudem keine Kostenerstattung im Rahmen des staatlich geregelten Gesundheitswesens statt. Patient*innen bestimmen Art und Umfang ihrer Behandlung in Absprache mit der/dem Heilpraktiker*in selbst. Die Kosten der Behandlung werden ebenfalls von den Patient*innen selbst getragen, sofern er nicht privat versichert ist.

 

  • TÄTIGKEITSFELDER:

Das Spektrum der Probleme, mit denen Patient*innen zur/zum Heilpraktiker*innen kommt, umfasst vor allem chronische, psychosomatische, psychische und zum Teil bisher therapieresistente Beschwerden. Hier stehen dem Heilpraktiker*innen ergänzende Diagnose- und weiterführende Therapiemöglichkeiten zur Verfügung.

Das Angebot der Heilpraktikerinnen bzw. des Heilpraktikers an seine Patientinnen und seinen Patienten ist im Sinne des ganzheitlichen Heilens immer auch auf dessen leiblich-seelisch-geistige Gesamtverfassung mit ihrem biografischen Kontext gerichtet.

 

DIE ANTHROPOSOPHISCHEN HEILPRAKTIKER:

  • GRUNDLAGEN DER TÄTIGKEIT:

Die anthroposophischen Heilpraktiker*innen legen ihrer Tätigkeit die Anthroposophie Rudolf Steiners zugrunde. Insbesondere betrifft dies das 3- und 4-gliedrige Menschenbild, die Berücksichtigung der Gesetze von Reinkarnation und Karma sowie den geisteswissenschaftlichen Schulungsweg.

 

  • ZIELSETZUNG:

Die anthroposophischen Heilpraktiker*innen möchten es Patientinnen und Patienten ermöglichen, sich durch Überwindung der Krankheit an sein Urbild anzuschließen, das er von Beginn seiner Evolution an in sich trägt und welches sein individuelles Ideal ausmacht, das ihn in die Zukunft führt.

 

  • METHODEN:

Hierzu bedienen sie sich zum einen der Methoden, welche in der Anthroposophischen Medizin entwickelt wurden: Biografische Anamnese, Wesensgliederdiagnose, Anthroposophische Arzneitherapie, Heileurhythmie, Anthroposophische Kunsttherapie, Biografiearbeit usw.

Zum anderen arbeiten sie daran, mittels geisteswissenschaftlicher Methoden ihre traditionellen Heilpraktikermethoden zukunftsfähig zu machen.

Die anthroposophischen Heilpraktiker*innen üben die Anthroposophische Heilkunde aus.5)

 

  • VERBINDLICHKEITEN:

Diese Grundlagen, Ziele und Methoden sind in der Satzung und im Leitbild der AGAHP verankert.

Die Mitgliedschaft in der AGAHP beinhaltet die Mitgliedschaft in der Anthroposophischen Gesellschaft und somit die Anerkennung der Freien Hochschule für Geisteswissenschaft/Goetheanum, Dornach. Aus diesem Selbstverständnis heraus halten sich die anthroposophischen Heilpraktiker*innen an die medizinische Sektion am Goetheanum und an die anderen anthroposophisch-medizinischen Berufsgruppen.

 

 


 

Im Text werden, soweit wie möglich geschlechtsneutrale Formulierungen genutzt. Wo dies nicht möglich ist, wird aus Gründen der besseren Verständlich- und Lesbarkeit des Textes die männliche Form verwendet. Aber auch in diesen Fällen gilt selbstverständlich jeweils die weibliche und männliche Form.

1) Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.2. 1939 (RGBl. I S. 251), geändert durch Art. 53 des EGStGB vom 2.3. 1974 (BGBl. I S. 469): § 1, (1) „Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.“

2) Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz: RdErl. d. MS v. 1.3.2007 - 405-41022/15 (Nds.MBl. Nr.14/2007 S.252) - VORIS 21064 – „5.7.2 Der schriftliche Teil der Überprüfung erstreckt sich auf den Ausschluss von Gefahren in folgenden Sachgebieten: a) Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtliche Grenzen der Ausübung der Heilkunde ohne Approbation als Ärztin oder Arzt, b) Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden der Heilpraktikerin und des Heilpraktikers, c) Grundkenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie, d) Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz- Kreislauf-Krankheiten, der degenerativen Erkrankungen, der übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie ernster seelischer Erkrankungen, e) Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände, f) Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisation, g) Deutung grundlegender Laborwerte.“
5.8.3 Der mündliche Teil der Überprüfung erstreckt sich auf die in Nummer 5.7.2 genannten Sachgebiete sowie auf den Ausschluss von Gefahren bei: a) Technik der Anamneseerhebung; Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung) und b) Injektions- und Punktionstechniken.

3) Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.2. 1939 (RGBl. I S. 251), geändert durch Art. 53 des EGStGB vom 2.3. 1974 (BGBl. I S. 469):  § 1, (2) „Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes (Heilpraktikergesetz, d. Verf.) ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung (Diagnose), Heilung (Wiederherstellung von Gesundheit) oder Linderung (bei unheilbaren Erkrankungen beim Vorliegen von chronischen Erkrankungen) von Krankheiten (Akutzustände), Leiden (chronische Zustände) oder Körperschäden (irreversible [nicht heilbare] Zustände) bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.“

4) RdErl. d. MS v. 1.3.2007 - 405-41022/15 (Nds.MBl. Nr.14/2007 S.252) - VORIS 21064 –   „1. Zuständigkeiten: 1.1 Untere Verwaltungsbehörde i.S. von § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) in der im BGBl. Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 4.12.2002 (BGBl. I S. 4456), - im Folgenden: 1. DVO-HPG - sind die Landkreise, kreisfreien Städte [ …].“

 

5) Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.2. 1939 (RGBl. I S. 251), geändert durch Art. 53 des EGStGB vom
2.3.
 1974 (BGBl. I S. 469) § 1, (3) Wer die Heilkunde ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“.

AGAHP-Geschäftsstelle

Waldweg 11

29336 Nienhagen

Tel.: 05085 / 95 601 05

(Mittwoch, 10 - 1 2 Uhr und Donnerstag, 15 - 17 Uhr)

E-Mail: kontakt@agahp.org